Du hast deine Datenkopie von der SCHUFA oder einem anderen Unternehmen bekommen und stößt auf etwas, das nicht stimmt: eine alte Adresse, eine längst bezahlte Forderung, ein Vertrag, den du nie abgeschlossen hast. Die DSGVO gibt dir dafür mehrere Rechte, die leicht verwechselt werden. Dieser Artikel zeigt dir, welches Recht in welcher Situation passt, was du realistisch erwarten kannst und wie du vorgehst.

Vier Rechte, vier Fragen: der Überblick

Bevor du einen Antrag stellst, lohnt sich eine einfache Vorfrage: Was genau stört dich an dem Eintrag? Davon hängt ab, welches Recht du nutzt.

  • Berichtigung (Art. 16 DSGVO): Die Daten sind falsch oder unvollständig. Du willst, dass sie korrigiert oder ergänzt werden.
  • Löschung (Art. 17 DSGVO): Die Daten dürfen gar nicht oder nicht mehr gespeichert sein. Du willst, dass sie verschwinden.
  • Einschränkung (Art. 18 DSGVO): Es ist noch unklar, ob die Daten richtig oder rechtmäßig sind. Du willst, dass sie bis zur Klärung nur gespeichert, aber nicht weiter genutzt werden.
  • Widerspruch (Art. 21 DSGVO): Die Verarbeitung stützt sich auf ein berechtigtes Interesse des Unternehmens, aber in deiner besonderen Lage überwiegt dein Interesse. Oder: Du willst keine Werbung.

Diese Rechte schließen sich nicht aus. Häufig kombinierst du sie, etwa eine Berichtigung mit einer Einschränkung für die Dauer der Prüfung. Grundlage für alle ist, dass du weißt, was überhaupt gespeichert ist. Wenn du deine Daten noch nicht kennst, fang mit der kostenlosen Datenkopie bei der SCHUFA an.

Berichtigung nach Art. 16 DSGVO: wenn Daten falsch oder unvollständig sind

Art. 16 DSGVO gibt dir das Recht, unverzüglich die Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. „Unverzüglich“ heißt: ohne schuldhaftes Zögern, also nicht erst irgendwann. Außerdem kannst du verlangen, dass unvollständige Daten vervollständigt werden, und zwar auch durch eine ergänzende Erklärung von dir.

Typische Fälle für eine Berichtigung sind:

  • ein falsch geschriebener Name oder ein falsches Geburtsdatum,
  • eine veraltete oder falsche Anschrift,
  • ein Kreditvertrag mit falscher Summe oder falschem Status,
  • eine Forderung, die bezahlt ist, aber nicht als erledigt vermerkt wurde.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Tatsachen und Bewertungen. Berichtigen lassen sich vor allem Tatsachen: Anschrift, Beträge, Daten, Status. Ein Scorewert ist dagegen eine Wahrscheinlichkeitsrechnung auf Basis vieler Angaben. Du kannst verlangen, dass die zugrunde liegenden Daten stimmen, aber nicht, dass am Ende ein bestimmter Wert herauskommt.

Ein Beispiel: Lena findet in ihrer Datenkopie eine Anschrift, unter der sie nie gewohnt hat. Sie verlangt die Berichtigung, legt eine Meldebescheinigung bei und bittet darum, die falsche Anschrift zu entfernen. Das ist ein klassischer Fall für Art. 16 DSGVO. Mehr zu Aufbau und Inhalt eines solchen Antrags findest du auf der Seite Daten berichtigen lassen.

Löschung nach Art. 17 DSGVO: wann Daten verschwinden müssen

Das Recht auf Löschung, oft „Recht auf Vergessenwerden“ genannt, greift nicht schon dann, wenn dir ein Eintrag unangenehm ist. Es braucht einen der Gründe aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO:

  1. lit. a: Die Daten sind für den Zweck, für den sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig.
  2. lit. b: Du widerrufst deine Einwilligung, und es gibt keine andere Rechtsgrundlage.
  3. lit. c: Du legst Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 ein und es gibt keine vorrangigen berechtigten Gründe, oder du widersprichst der Direktwerbung nach Art. 21 Abs. 2.
  4. lit. d: Die Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
  5. lit. e: Die Löschung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich.
  6. lit. f: Die Daten wurden bei einem Kind im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft erhoben.

Bei Auskunfteien spielen vor allem lit. a, c und d eine Rolle: Ein Eintrag ist zu lange gespeichert, er gehört gar nicht zu dir, oder deine besondere Situation überwiegt nach einem Widerspruch.

Die Ausnahmen in Art. 17 Abs. 3 DSGVO

Selbst wenn ein Löschgrund vorliegt, kann das Unternehmen die Löschung in bestimmten Fällen verweigern. Art. 17 Abs. 3 nennt unter anderem:

  • die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information,
  • die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die eine Verarbeitung verlangt,
  • Gründe des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit sowie Archiv-, Forschungs- und Statistikzwecke,
  • die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

Für dich heißt das: Ein Löschantrag ist dann aussichtsreich, wenn du einen konkreten Grund benennen kannst und keine Ausnahme offensichtlich greift. Eine Vorlage dafür findest du im Generator für Löschanträge, weitere Hintergründe auf der Seite Daten löschen lassen.

Einschränkung und Widerspruch: Art. 18 und Art. 21 DSGVO

Neben Berichtigung und Löschung gibt es zwei Rechte, die seltener genutzt werden, aber in bestimmten Lagen genau passen.

Einschränkung: die Zwischenlösung während der Prüfung

Die Einschränkung der Verarbeitung ist das am wenigsten bekannte der vier Rechte, in der Praxis aber oft sehr nützlich. Eingeschränkt heißt: Die Daten bleiben gespeichert, dürfen aber im Wesentlichen nicht mehr genutzt werden, solange die Einschränkung gilt. Ausnahmen gelten etwa mit deiner Einwilligung oder zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen.

Art. 18 Abs. 1 DSGVO nennt vier Situationen. Die wichtigste für dich: Du bestreitest die Richtigkeit der Daten. Dann kannst du verlangen, dass die Verarbeitung für die Dauer eingeschränkt wird, die das Unternehmen braucht, um die Richtigkeit zu prüfen.

Weitere Fälle sind:

  • Die Verarbeitung ist unrechtmäßig, du willst aber statt einer Löschung nur eine Einschränkung, etwa weil du die Daten als Beweis brauchst.
  • Das Unternehmen braucht die Daten nicht mehr, du aber zur Durchsetzung eigener Rechtsansprüche.
  • Du hast Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 eingelegt, und es ist noch nicht geklärt, wessen Gründe überwiegen.

Ein Beispiel: Murat bestreitet einen Eintrag über einen Mobilfunkvertrag, den er nie abgeschlossen hat. Er verlangt die Löschung und für die Zeit der Prüfung zugleich die Einschränkung. So soll der strittige Eintrag nicht an Banken oder Vermieter weitergegeben werden, solange die Sache offen ist. Ob und wie eine Auskunftei eine Einschränkung technisch umsetzt, kann unterschiedlich sein; es lohnt sich, ausdrücklich nachzufragen.

Widerspruch: besondere Situation oder Werbung

Der Widerspruch hat zwei ganz unterschiedliche Formen.

Art. 21 Abs. 1 DSGVO betrifft Verarbeitungen, die auf ein berechtigtes Interesse gestützt sind. Das ist bei Auskunfteien in der Regel der Fall. Du kannst widersprechen, musst dafür aber Gründe aus deiner besonderen Situation nennen. Das Unternehmen darf die Daten danach nur weiter verarbeiten, wenn es zwingende schutzwürdige Gründe nachweist, die deine Interessen überwiegen, oder wenn die Verarbeitung Rechtsansprüchen dient.

Was eine „besondere Situation“ ist, lässt sich nicht pauschal sagen. Der Hinweis, dass ein Eintrag die Wohnungssuche erschwert, trifft auf fast alle Betroffenen zu und reicht deshalb in der Regel nicht. Aussichtsreicher sind atypische Umstände, die dich deutlich von anderen unterscheiden. Hier ist eine sorgfältige Begründung wichtig.

Art. 21 Abs. 2 und 3 DSGVO betreffen die Direktwerbung. Hier brauchst du keine Begründung, und das Unternehmen muss den Widerspruch ohne Abwägung beachten. Mit Auskunfteien hat das wenig zu tun, wohl aber mit Händlern, Versandhäusern oder Adresshändlern. Dafür gibt es auf dieser Website eine eigene Vorlage für den Werbewiderspruch.

Entscheidungshilfe: Welches Recht passt zu deiner Situation?

Die folgende Übersicht ordnet typische Situationen den passenden Rechten zu. Sie ersetzt keine Prüfung im Einzelfall, hilft dir aber beim ersten Schritt.

SituationPassendes Recht
Name, Geburtsdatum oder Anschrift sind falschBerichtigung (Art. 16)
Angabe ist richtig, aber unvollständigVervollständigung, ggf. ergänzende Erklärung (Art. 16)
Forderung bezahlt, aber nicht als erledigt vermerktBerichtigung (Art. 16)
Vertrag oder Forderung gehört nicht zu dirLöschung (Art. 17 Abs. 1 lit. d), dazu Einschränkung während der Prüfung (Art. 18)
Eintrag ist länger gespeichert als erlaubtLöschung (Art. 17 Abs. 1 lit. a oder d)
Richtigkeit ist strittig, Klärung dauertEinschränkung (Art. 18 Abs. 1 lit. a)
Eintrag ist richtig, aber deine Lage ist außergewöhnlichWiderspruch (Art. 21 Abs. 1), bei Erfolg Löschung
Du bekommst unerwünschte WerbungWiderspruch gegen Direktwerbung (Art. 21 Abs. 2)

Wenn mehrere Zeilen passen, kannst du die Anträge in einem Schreiben bündeln. Formuliere dann klar, was du vorrangig verlangst und was hilfsweise gelten soll.

Typische SCHUFA-Situationen und was realistisch ist

Die SCHUFA Holding AG ist eine private Auskunftei mit Sitz in Wiesbaden. Ihre Daten stammen überwiegend von Vertragspartnern wie Banken, Mobilfunkanbietern oder Versandhändlern sowie aus öffentlichen Verzeichnissen. Das ist wichtig für die Frage, an wen du dich wendest.

Falsche oder veraltete Anschrift

Das ist der einfachste Fall. Eine falsche Anschrift lässt sich in der Regel mit einer Meldebescheinigung oder einem anderen amtlichen Nachweis berichtigen. Veraltete frühere Anschriften sind dagegen nicht automatisch falsch, denn du hast dort ja tatsächlich gewohnt. Ob sie weiter gespeichert werden dürfen, richtet sich nach den festgelegten Prüf- und Löschfristen.

Bezahlte Forderung ohne Erledigungsvermerk

Hier liegt ein verbreitetes Missverständnis. Eine bezahlte Forderung wird nicht einfach gelöscht, sondern als erledigt gekennzeichnet. Fehlt dieser Vermerk, ist der Eintrag unvollständig und du kannst die Berichtigung verlangen. Leg dafür eine Erledigungsbestätigung des Gläubigers oder einen Zahlungsnachweis bei.

Der erledigte Eintrag selbst bleibt aber in der Regel gespeichert, bis die Frist abläuft, die in den genehmigten Verhaltensregeln der Wirtschaftsauskunfteien für diese Art von Eintrag festgelegt ist. Diese Verhaltensregeln wurden von der hessischen Aufsichtsbehörde genehmigt. Die Fristen hängen von der Art des Eintrags ab.

Vertrag, der nicht zu dir gehört

Manchmal taucht ein Vertrag auf, den du nie abgeschlossen hast, etwa durch eine Verwechslung mit einer Person gleichen Namens oder durch Identitätsmissbrauch. Ein solcher Eintrag ist nicht nur falsch, sondern wird dir zu Unrecht zugeordnet. Hier kommt die Löschung wegen unrechtmäßiger Verarbeitung in Betracht, verbunden mit einer Einschränkung während der Prüfung.

Bei Verdacht auf Identitätsmissbrauch ist oft auch eine Anzeige bei der Polizei sinnvoll. Eine Bestätigung über die Anzeige kann als Beleg gegenüber der Auskunftei und dem meldenden Unternehmen helfen.

Eintrag, der zu lange gespeichert ist

Auskunfteien dürfen Einträge nicht unbegrenzt speichern. Die maßgeblichen Prüf- und Löschfristen stehen in den genannten Verhaltensregeln. Ist ein Eintrag nach diesen Regeln abgelaufen und trotzdem noch vorhanden, kannst du die Löschung nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO verlangen. Welche Frist für welchen Eintrag gilt, solltest du im Zweifel direkt bei der Auskunftei erfragen, statt dich auf Zahlen aus Foren zu verlassen.

Restschuldbefreiung

Einen wichtigen Sonderfall hat der Europäische Gerichtshof entschieden: EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023, verbundene Rechtssachen C-26/22 und C-64/22 (SCHUFA Holding, Restschuldbefreiung). Danach ist es mit der DSGVO unvereinbar, wenn eine Auskunftei Informationen über eine erteilte Restschuldbefreiung länger speichert als das öffentliche Insolvenzregister. Betroffene können in diesem Fall die Löschung verlangen.

Wenn du eine Restschuldbefreiung erhalten hast und der Eintrag bei einer Auskunftei länger besteht als im öffentlichen Register, lohnt sich ein genauer Blick. Leg den Beschluss über die Restschuldbefreiung bei und verweise auf das Urteil.

Was realistisch ist – und was nicht

So wichtig die Rechte aus Art. 16 bis 21 DSGVO sind, sie haben eine klare Grenze: Richtige Einträge bleiben in der Regel gespeichert, bis die festgelegten Fristen abgelaufen sind. Ein korrekt gemeldeter Zahlungsausfall lässt sich nicht allein deshalb entfernen, weil er stört.

Auch zum Score gilt: Niemand kann seriös versprechen, dass er sich nach einer Berichtigung oder Löschung verbessert. Der Score wird aus vielen Angaben berechnet. Eine Korrektur sorgt dafür, dass die Grundlage stimmt – mehr nicht, aber auch nicht weniger.

An wen du dich wendest und was du beilegst

Bei SCHUFA-Einträgen gibt es in der Regel zwei mögliche Adressaten:

  • die SCHUFA selbst, weil sie die Daten speichert und an Dritte übermittelt,
  • das meldende Unternehmen, also etwa die Bank oder den Mobilfunkanbieter, weil es die Daten geliefert hat und oft am besten beurteilen kann, ob sie stimmen.

Häufig ist es sinnvoll, beide anzuschreiben. Die SCHUFA prüft Beanstandungen in der Regel gemeinsam mit dem meldenden Unternehmen. Wenn das Unternehmen selbst die Meldung korrigiert, wird die Änderung meist auch bei der Auskunftei übernommen. Anfragen an die SCHUFA kannst du schriftlich an SCHUFA Holding AG, Privatkunden ServiceCenter, Postfach 10 34 41, 50474 Köln, richten.

Welche Belege helfen

Je konkreter dein Antrag, desto schneller die Prüfung. Nenne genau, welcher Eintrag betroffen ist, was daran falsch ist und wie er richtig lauten soll. Hilfreich sind je nach Fall:

  • Meldebescheinigung oder amtlicher Nachweis der Anschrift,
  • Erledigungsbestätigung des Gläubigers oder Kontoauszug mit der Zahlung,
  • Kündigungsbestätigung oder Vertragsunterlagen,
  • Beschluss über die Restschuldbefreiung,
  • bei Identitätsmissbrauch eine Bestätigung über die Anzeige.

Schick nur Kopien, keine Originale, und schwärze Angaben, die für die Prüfung nicht gebraucht werden. Halte fest, wann und wie du den Antrag verschickt hast. Wie du das sauber dokumentierst, erklärt der Artikel zum Belegen deiner Anfrage.

Art. 19 DSGVO: Auch die Empfänger müssen es erfahren

Wird ein Eintrag berichtigt, gelöscht oder eingeschränkt, ist das Unternehmen nach Art. 19 DSGVO verpflichtet, dies allen Empfängern mitzuteilen, denen die Daten offengelegt wurden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

Auf Verlangen muss dir das Unternehmen außerdem sagen, wer diese Empfänger sind. Bitte also am besten gleich im Antrag darum, die Empfänger zu informieren und dir mitzuteilen, an wen die Mitteilung ging. Das ist besonders wichtig, wenn eine Bank einen Kredit wegen des falschen Eintrags abgelehnt hat.

Nach dem Antrag: Prüfung, Frist und Ablehnung

Mit dem Eingang deines Antrags beim Unternehmen beginnt eine Frist, und das Unternehmen muss sich mit deinem Anliegen befassen.

Was während der Prüfung passiert

Auch für Anträge auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung und Widerspruch gilt Art. 12 Abs. 3 DSGVO: Das Unternehmen muss unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang reagieren. Bei komplexen Fällen oder vielen Anträgen kann die Frist um zwei weitere Monate verlängert werden. Darüber muss es dich aber innerhalb des ersten Monats informieren und die Gründe nennen. Wann die Monatsfrist abläuft, kannst du mit dem Fristrechner grob ermitteln.

In der Zwischenzeit fragt die Auskunftei meist beim meldenden Unternehmen nach. Wenn du eine Einschränkung verlangt hast, sollte der strittige Eintrag in dieser Zeit nicht wie gewohnt weitergegeben werden. Frag nach Abschluss der Prüfung eine aktuelle Datenkopie an, um das Ergebnis zu kontrollieren.

Hat das Unternehmen Zweifel an deiner Identität, kann es nach Art. 12 Abs. 6 DSGVO zusätzliche Informationen verlangen. Das ist bei Änderungen an Daten nachvollziehbar, denn niemand soll fremde Einträge manipulieren können.

Wenn dein Antrag abgelehnt wird

Lehnt das Unternehmen deinen Antrag ab oder reagiert es gar nicht, muss es dir nach Art. 12 Abs. 4 DSGVO innerhalb eines Monats die Gründe nennen und dich auf die Möglichkeit einer Beschwerde und eines gerichtlichen Rechtsbehelfs hinweisen. Prüf die Begründung genau: Wird ein Löschgrund bestritten, eine Ausnahme nach Art. 17 Abs. 3 genannt oder die Richtigkeit der Daten behauptet?

Du hast dann mehrere Möglichkeiten:

  • Nachfassen: Wenn die Ablehnung auf fehlenden Belegen beruht, reiche sie nach und setze eine angemessene Frist.
  • Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO): Für die SCHUFA ist der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zuständig, erreichbar über datenschutz.hessen.de. Die Beschwerde ist kostenlos.
  • Gerichtlicher Rechtsbehelf (Art. 79 DSGVO): Du kannst deine Rechte auch vor Gericht durchsetzen. Ist dir durch einen falschen Eintrag ein Schaden entstanden, kommt zudem Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Betracht.
  • Anwaltliche Prüfung: Gerade bei Widersprüchen nach Art. 21 Abs. 1 oder bei Identitätsmissbrauch ist die Begründung oft entscheidend. Wenn du nicht weiterkommst, kannst du dein Anliegen prüfen lassen.

Fazit

Berichtigung, Löschung, Einschränkung und Widerspruch beantworten unterschiedliche Fragen: Stimmen die Daten? Dürfen sie überhaupt gespeichert sein? Was gilt, solange das offen ist? Und überwiegt in deiner besonderen Lage dein Interesse? Wer die passende Frage stellt, formuliert einen klareren Antrag und bekommt meist eine schnellere Antwort.

Realistisch betrachtet lassen sich falsche, fremde und zu lange gespeicherte Einträge korrigieren oder löschen. Richtige Einträge bleiben dagegen in der Regel bis zum Ablauf der festgelegten Fristen bestehen, und eine Verbesserung des Scores kann niemand zusagen.

Als nächster Schritt: Prüf deine Datenkopie, leg die passenden Belege zurecht und erstelle deinen Antrag mit der Vorlage für die Berichtigung oder der Vorlage für die Löschung. Notiere dir das Versanddatum, damit du die Frist im Blick behältst.